Klarstellungen zur 3G-Regel im Landesdienst
Ab Freitag, 01.10.2021, gilt die 3G-Regel im Landesdienst und diese sorgt vielfach für Verwirrung und Unmut in der Kollegenschaft. Unser Standpunkt wurde in diesem Zusammenhang klar kommuniziert. Umso unverständlicher ist für uns, dass einzelne Dienststel
Ab Freitag, 01.10.2021, gilt die 3G-Regel im Landesdienst und diese sorgt vielfach für Verwirrung und Unmut in der Kollegenschaft. Unser Standpunkt wurde in diesem Zusammenhang klar kommuniziert. Umso unverständlicher ist für uns, dass einzelne Dienststellen den zugrundeliegenden Erlass eigenverantwortlich schärfer auslegen als dieser tatsächlich ausgestaltet ist. Nachstehend dürfen wir zwei Beispiele nennen und schaffen gleichzeitig Klarheit.
In einigen Dienststellen müssen laut unseren Informationen auch jene Mitarbeiter einen negativen Testnachweis erbringen, die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlegen können. Diese Vorgangsweise widerspricht schlicht und einfach dem Erlass des Landesamtsdirektors, da klar festgehalten wird, dass ein Nachweis über neutralisierende Antikörper akzeptiert werden muss, wenn er nicht älter als 90 Tage ist.
Weiters bilden Landesbedienstete, die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit sind, im Hinblick auf die im Erlass normierte 3G-Regel einen Sonderfall. Wenn diese Personen keinen 3G-Nachweis erbringen können, muss auch keine FFP2-Maske getragen werden, da Unzumutbarkeit aufgrund der Maskenbefreiung gegeben ist. Es darf im Umkehrschluss aber auch kein Nachweis verlangt werden, da die körperliche Unversehrtheit höher wiegt als die verordneten Schutzmaßnahmen. Unsere Rückfragen bestätigen, dass diese Rechtsansicht auch von der Dienstgeberseite vertreten wird.
Wir hoffen, dass unsere Beispiele zur Aufklärung beitragen konnten. Gleichzeitig ersuchen wir den Dienstgeber, klare Handlungsanweisungen für die Dienstvorgesetzten auszuarbeiten und diese entsprechend zur Kenntnis zu bringen.